November 26, 2024

Ein soziales Netzwerk mit Sitz in den USA darf natürlich Daten in die USA transferieren 

Das Landgericht Traunstein (9 O 173/24) hat sich mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch soziale Netzwerke beschäftigt. Demnach kann einem globalen sozialen Netzwerk mit Sitz in den USA keine rechtswidrige Datenübermittlung in die USA vorgeworfen werden.

Denn ist das soziale Netzwerk als globale Plattform konzipiert, müssen Daten zwangsläufig international ausgetauscht werden, um das weltweite Netzwerk unterhalten zu können. Die Datenübermittlung ist daher grundsätzlich zur Vertragserfüllung erforderlich. Der Nutzer könne von dem sozialen Netzwerk nicht verlangen, dass sämtliche Daten des betroffenen Netzwerks in Europa gespeichert und verarbeitet werden. Immerhin wird auch niemand dazu gezwungen, solche Plattformen zu nutzen.

Das Gericht hatte damit die Klage auf Schadensersatz, Unterlassung, Löschung und Auskunft wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) abgewiesen.